So können Gastronomen und Touristiker, Einzelhändler und die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft neben betrieblichen Fixkosten oder baulichen Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen auch Förderhilfen für Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen beantragen. Die Antragsfrist ist zudem auf September 2021 verlängert worden.
Förderung von Marketing-Maßnahmen
Für Marketing-Maßnahmen, beispielsweise durch Agenturen wie Sylt Connected, werden die Kosten bis zu 100 Prozent von der Förderhilfe übernommen. Dazu zählen die Überarbeitung des Internetauftritts, den Aufbau eines Online-Shops, der Professionalisierung der Suchmaschinenoptimierung oder auch Eintrittskosten bei großen Buchungssystemen. Auch Investitionen in Social-Media-Aktivitäten wie Gestaltung, Text und Fotografie, Produktion von Imagefilmen und Werbeclips oder den professionellen Aufbau von Email-Marketing-Systemen können gefördert werden.
Was geht maximal?
Achtung: Maximal förderfähig sind Kosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung förderfähig.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Soloselbständige aus der Hotellerie, Gastronomie, Event- und Kulturbranche sowie Einzel- und Großhändler, die durch coronabedingte Schließungen Umsatzeinbußen bis zu 30 Prozent zu verzeichnen hatten, unabhängig von einem zuvor festgesetzten maximalen Jahresumsatz. Und auch dann, wenn keine Corona-Soforthilfe in der ersten oder zweiten Phase beantragt wurde. Der Antrag kann über den Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer beim Bundeswirtschaftsministerium eingereicht werden. Alle weiteren Details zur Überbrückungshilfe III finden sich unter diesem Link.