Wie schon vor Monaten vorhergesagt, nehmen die Corona-Inzidenzen jetzt im Herbst wieder Fahrt auf. In den zurzeit 43 Teststellen in Nordfriesland müssen laut der Testverordnung des Bundes einige Tests bezahlt werden, andere nicht. „Etliche Kunden stellen dort die immer gleichen Fragen“, berichtet Ilona Hansen aus Gesprächen mit Betreibern. Neben ihrer hauptberuflichen Arbeit in der Seniorenhilfe der Kreisverwaltung betreut sie die Teststellen in rechtlicher Hinsicht. Die Antworten auf die häufigsten Fragen hat sie hier zusammengestellt:
Wo sind Tests möglich?
Die aktiven Teststationen in Nordfriesland stehen im Internet unter www.nordfriesland.de/Schnelltest.
Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Test?
Wer hat Anspruch auf einen verbilligten Test für drei Euro?
Das Formular für die Selbstauskunft wird von der Teststation ausgehändigt. Auch der Personalausweis muss vorgelegt und kontrolliert werden.
Dürfen alle anderen sich ebenfalls testen lassen?
Ja, aber sie müssen den Test selbst bezahlen. Er kostet meist zwischen neun und zwölf Euro.
Wie kommt man an einen Test, wenn man grippeähnliche Symptome hat?
In diesen Fällen ist der Hausarzt der einzig richtige Ansprechpartner. Die Teststationen dürfen nur symptomlose Personen testen. Wer mit Symptomen kommt, wird abgewiesen.
Was ist bei einem positiven Schnelltest zu tun?
Wer im Schnelltest positiv ist, ist verpflichtet, zur Überprüfung einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Diese Testung ist kostenlos. Ansprechpartner sind die Teststellen und die Hausarztpraxen.
Alle Teststellen, die keinen PCR-Test anbieten, haben einen Kooperationspartner, an den sie verweisen können. Eine Übersicht über die bestehenden PCR-Angebote ist im Internet zu finden: www.nordfriesland.de/Schnelltest.
Nachweislich infizierte Personen müssen sich stets für fünf Tage in häusliche Isolation begeben – auch, wenn sie keine Symptome haben. Die Isolationsdauer beginnt am Tag der Abnahme des ersten positiven Tests. Dieser Tag ist also der erste Tag. Die Isolation endet automatisch nach fünf Tagen, also auch ohne Verfügung des Gesundheitsamtes oder abschließenden Test. Weil manche auch nach fünf Tagen noch infektiös sein können, wird ein abschließender Test jedoch empfohlen.
Lässt sich die häusliche Isolation durch eine „Freitestung“ verkürzen?
Nein, die fünftägige Isolationsfrist kann nicht verkürzt werden.
Was gilt für Infizierte, die in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personen arbeiten?
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen ihre Tätigkeit nach der fünftägigen Isolationszeit erst wieder aufnehmen, wenn sie der Einrichtungsleitung ein negatives Antigen-Testresultat, ein negatives PCR-Testresultat oder ein positives PCR-Testresultat mit einem Ct-Wert von über 30 vorlegen. Erst damit kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person nicht mehr ansteckend ist. Der Test darf frühestens am fünften Tag der Isolation abgenommen worden sein. Zur Testung darf die Häuslichkeit einmalig verlassen werden. Zudem muss am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine 48-stündige Symptomfreiheit bestehen. Wer keinen solchen Test vorlegt, dessen berufliches Tätigkeitsverbot endet automatisch am zehnten Tag nach dem ersten positiven Test.
Wie können Sie sich schützen?