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Oliver Sippel

Oliver Sippel

Multipark Sylt: Verwaltungsgericht genehmigt Skatepark

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat gestern in insgesamt 21 Eilverfahren beschlossen, dass die der Gemeinde Sylt für einen Skatepark in Westerland erteilte Baugenehmigung keine Nachbarrechte verletzt.
Freitag, 03. Juni 2022

Die Bitten der Demonstranten scheinen erhört worden zu sein: Etwa drei Monate, nachdem sich Hundertschaften für den Bau eines Multiparks am Sylt Stadion eingesetzt haben, hat das Verwaltungsgericht dem Bau des Skateparks nun grünes Licht gegeben. 

Gemeinde plant Multipark am Syltstadion

Zum Hintergrund: Das Syltstadion, einstmals Zentrum des Breitensports auf Sylt, liegt seit Jahren brach. Die Gemeinde plante dort nun den Bau eines Multiparks, der verschiedene Sport- und Freizeitnutzungen an einem Ort bieten soll. 

Skatepark als erster Bauabschnitt

Als erstes Bauvorhaben soll ein Skatepark mit 16 Hindernissen auf einer ca. 1000 Quadratmeter großen Grundfläche errichtet werden. Hierfür beantragte sie im April 2020 eine Baugenehmigung beim Kreis Nordfriesland, die im Dezember 2021 erteilt wurde.

Einige Anlieger wehren sich

Nicht alle sind mit dem Bau einverstanden: Aus den Reihen der Anlieger gab es immer wieder Kritik an dem Skatepark. Gegen die Baugenehmigung wehrten sie sich mit Widersprüchen und anschließend mit einstweiligen Rechtschutzanträgen, weil sie aus verschiedenen Gründen erhebliche Lärmbelästigungen – auch in den Abendstunden – durch den Skatepark befürchteten.

Gericht sieht keine unzumutbare Lärmbelästigung

Nun hat das Gericht in insgesamt 21 Eilverfahren beschlossen, dass die der Gemeinde Sylt für einen Skatepark in Westerland erteilte Baugenehmigung keine Nachbarrechte verletzt.

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass das von den Antragstellern geltend gemachte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde, weil von dem geplanten Skatepark keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten seien. Der Skatepark sei lärmschutzrechtlich als Sportanlage und nicht als Freizeiteinrichtung zu werten und halte die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte für die angrenzenden allgemeinen und reinen Wohngebiete ein.

Dabei stützte sich das Gericht auf das dem Bauantrag zugrundeliegende Schallschutzgutachten, welches fehlerfrei die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte an den Grundstücken der Antragsteller ermittelt habe und folglich zur Beurteilung herangezogen werden könne. Auch seien die Auflagen, die der Kreis Nordfriesland der Gemeinde Sylt zur Sicherstellung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben gemacht hatte, geeignet, um erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft zu vermeiden und die Wohnruhe der Antragsteller sicherzustellen.

Benutzung nur für Schüler und Vereinsmitglieder gestattet

So sei die Benutzung ausschließlich für Schüler während des Unterrichts und Vereinsmitglieder vorgesehen, was der Betreiber der Skateanlage sicherzustellen habe. Da die Auflage verpflichtend sei, komme es nicht darauf an, ob in den Medien von einer „freien und offenen Nutzung“ berichtet werde.

Nach einem Jahr erneute Auswertung der Lärmbelastung

Darüber hinaus müsse der Betreiber innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme eine Schallemissionsmessung und -auswertung vorlegen, auf dessen Grundlage der Kreis beziehungsweise die Gemeinde gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen zugunsten der Nachbarschaft zu ergreifen haben, sollte sich die tatsächliche Lärmbelastung höher darstellen.

Die Antragsteller haben nun zwei Wochen lang die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Beschlüsse einzulegen.

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